Allgemeine Verkaufsbedingungen der BWA Werkzeugbau GmbH

 

Geltungsbereich

1. 
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. 
Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

3. 
Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

4. 
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

5. 
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

6. 
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

7. 
Bei Schriftstücken, deren Übersetzung in ausländischer Sprache beigefügt ist und die sich auf einen Vertrag beziehen, für den die deutsche Sprache Verhandlungssprache ist, gilt die Übersetzung nur als Information. Für den Vertragsinhalt ist allein der deutsche Wortlaut maßgeblich.

Vertragsschluss

1. 
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen er sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2. 
Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei ihm anzunehmen.
3. 
Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware/Erbringung der Dienstleistung an den Käufer erklärt werden.

 

Lieferfrist und Lieferverzug

1. 
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

2. 
Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung oder Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. Zu den vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers zählen beispielsweise die rechtzeitige Übermittlung sämtlicher für die Abwicklung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Produkte, Genehmigungen und Freigaben.

3. 
Die Liefer- und Leistungsfristen verschieben sich in angemessener Weise auch dann, wenn der Käufer den Kaufgegenstand oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen des Verkäufers nach dem Vertragsschluss ändert.

4. 
Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

5. 
Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. 
Sofern eine Versendung vereinbart wurde, ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen maßgeblich. Für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen ist der Verkäufer nicht verantwortlich. Eine vom Verkäufer genannte Versanddauer ist daher unverbindlich. Kann eine Übergabe aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erfolgen, genügt die Anzeige der Versandbereitschaft.

7. 
Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. 
Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW) Siemensstraße 34, 59199 Bönen, Bundesrepublik Deutschland (Incoterms® 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. 
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.
Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

4. 
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen über. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, soweit sich nicht aus IX. dieser AVB etwas anderes ergibt. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5. 
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Brutto-Rechnungsbetrages pro abgelaufene Kalenderwoche berechnet, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Preise und Zahlungsbedingungen

1. 
Es gelten – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk (EXW – Incoterms ® 2020) zzgl. Verpackung und Montage, Wiederinbetriebnahme, der gesetzlichen Umsatzsteuer und bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. 
Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.

3.
Der Kaufpreis ist – mangels abweichender Vereinbarung – fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 355 HGB) unberührt.

5.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

6.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung des Kaufgegenstandes, den Kaufpreis in dem Umfang anzuheben, wie es aufgrund externer, außerhalb seiner Kontrolle und Verantwortungsbereich liegender Kostensteigerungen (z.B. Änderung des Zollpreise, deutliche Anstieg von Material- und Herstellungskosten, Wechselkursschwankungen) erforderlich oder aufgrund der Änderungen von Lieferanten des Verkäufers notwendig ist. Der Verkäufer sichert die Senkung des Kaufpreises in dem Umfang zu, wenn die externen Kosten gesenkt werden oder gar ganz entfallen.

8.
Der Verkäufer behält sich zudem eine Preisanpassung für den Fall vor, dass zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Kaufgegentandes zusätzlich Einrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeuge o.ä. erforderlich werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorhersehbar waren oder aufgrund von Änderungswünschen des Käufers nach Vertragsschluss erforderlich wurden.

Eigentumsvorbehalt

1. 
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. 
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.

3. 
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen auf Grund des Eigentumsvorbehaltes stellt keine Erklärung zum Rücktritt vom Vertrag dar.

4. 
Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. 
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. 
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. 
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner dem Verkäufer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d. 
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

Gewährleistungsrechte

1.
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

2.
Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Verkäufer (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage des Verkäufers) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Der Verkäufer haftet nicht für Leistungen und Lieferungen dritter Unternehmen, die in Abstimmung mit dem Käufer bei der Bereitstellung der Ware und Leistung des Verkäufers Verwendung gefunden haben.

3.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Käufer den Verkäufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.

4.
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel der Ware und Leistung, soweit der Käufer die Ware bearbeitet oder verändert hat.

5.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.
Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.
Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an den Verkäufer zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

9.
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

 

1.Die gewerblichen Schutzrechte einschließlich des Urheberrechtes (kurz: Schutzrechte) betreffend die Waren und Leistungen des Verkäufers stehen dem Verkäufer zu.

2.Für etwaige Schutzrechtsverletzungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Verkäufer nicht verantwortlich.

3.Sofern ein Dritter gegen den Kunden des Verkäufers wegen der Verletzung von Schutzrechten durch den Verkäufer Ansprüche berechtigterweise geltend macht, haftet der Verkäufer wie folgt:
Die Vertragsparteien haben unverzüglich den jeweils anderen Vertragspartner zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden;
In dem Fall, dass der Kaufgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl auf eigene Kosten für die betreffende Lieferung und Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwerben oder den Kaufgegenstand derart ändern, oder austauschen, dass eine Schutzrechtsverletzung ausscheidet. Ist dies mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, stehen dem Käufer ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu.

4.Darüber hinausgehende Ansprüche aus Anlass etwaiger Schutzrechtsverletzungen, insbesondere gerichtet auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.

Sonstige Haftung

1.
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.
Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a.
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b.
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3.
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Besondere Bedingungen für Montageleistgungen

1.
Hat der Verkäufer neben der Lieferung auch die Verpflichtung zur Montage übernommen, gelten die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Montageleistungen ergänzend zu den übrigen Regelungen dieser AVB.
2.
Zum Zeitpunkt der vereinbarten Anlieferung des Kaufgegenstandes muss der Montageort vorbereitet sein. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montageorte für den Kaufgegenstand frei zugänglich und für die Verbringung notwendiger Ausrüstungsgegenstände geeignet sind.

3.
 Der Kunde hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat die Montageleiter des Verkäufers über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterweisen, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Sofern Verstöße gegen diese Sicherheitsvorschriften durch das Montagepersonal des Verkäufers festgestellt werden, hat der Käufer den Verkäufer umgehend zu unterrichten.

4. 
Verzögert sich die Montagedurchführung aus nicht vom Verkäufer zu vertretenden Umständen, hat der Verkäufer Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der für die Montage vereinbarten Durchführungszeit unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rechte bei Verzug.

5.
Verlangt der Verkäufer nach Fertigstellung die Abnahme der Montageleistung, hat der Käufer die Montageleistung innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung der Abnahme abzunehmen. Nimmt der Käufer die Montageleistung innerhalb dieser Frist nicht ab, gilt die Montageleistung mit Ablauf der Frist als abgenommen, es sei denn, der Käufer verweigert die Abnahme aufgrund eines dem Verkäufer innerhalb dieser Frist mitgeteilten Mangels, der die Nutzung des Kaufgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Die Montageleistung gilt auch dann als abgenommen, wenn der Käufer den montierten Kaufgegenstand oder Teile davon vor erfolgter Abnahme in Gebrauch nimmt.

Verjährung

1.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

3.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VIII Abs. 2 S. 1 und 2 lit. a dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Schlussbestimmungen

1.
Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. 
Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers in Hamm. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

3.
Vertragssprache ist deutsch.

4.
Sollten einzelne Bedingungen dieser AVB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt und sich im Einklang mit der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung befindet.

Stand: 27.01.2021